Translations:Haftung/2/de

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  • § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
  • § 599 Haftung des Verleihers: Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
  • § 600 Mängelhaftung: Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch: Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
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