Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die folgenden Hinweise gelten für den Verleih. Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Überlassung gegen Entgelt (auch wenn es „Spende“ genannt wird, aber keine ist, siehe [[Wie kann man Gelder einsammeln?]]) ist Miete. Bei der Miete gelten für den Vermieter strengere Haftungsregeln. | |||
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* § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe: ''Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.'' | |||
* § 599 Haftung des Verleihers: ''Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.'' | |||
* § 600 Mängelhaftung: ''Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.'' | |||
* § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch: ''Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.'' | |||
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<br />Wikipedia schreibt zur Haftung bei Leihe: | |||
* „Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher privilegiert. Er haftet nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Man wird diese Wertung jedoch bei Schäden, die im Rahmen des Deliktsrechts ausgeglichen werden und durch den Leihvertrag verursacht sind, übertragen müssen und auch hier nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften lassen. | |||
* Umgekehrt haftet der Leihnehmer in vollem Umfang für die Leihsache, wenn diese während der Leihe durch den Leihnehmer beschädigt wird oder verloren geht.“ ([https://de.wikipedia.org/wiki/Leihvertrag_%28Deutschland%29#Haftung Quelle])<br /> | |||
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<br />Wikipedia schreibt zu grober Fahrlässigkeit: | |||
* „Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.[1] Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.“ ([https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit#Leichte_und_grobe_Fahrl.C3.A4ssigkeit Quelle])<br /> | |||
===Was heißt das konkret?=== <!--T:5--> | |||
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Die Regeln des BGB für die Leihe sind für den Verleiher günstig und gelten automatisch, solange nicht Abweichendes vereinbart ist. Eine zusätzliche Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wird kaum nötig oder möglich sein. Eine völlige Freistellung von der gesetzlichen Haftung ist in AGB nicht zulässig und würde die AGB insgesamt unwirksam machen. | |||
Im Falle '''grober Fahrlässigkeit''' können Vereine oder die für sie handelnden Menschen, also juristische oder natürliche Personen, haftbar gemacht werden. Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller (Entleiher*in). | |||
Vorsorge durch regelmäßige, fachkundige und nachweisbare Wartung des Lastenrads sowie durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Vereins- oder Betriebshaftpflicht) wird dringend empfohlen. Die Haftpflichtversicherung darf ihre Leistungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht verweigern. | |||
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Im Falle grober Fahrlässigkeit können Vereine oder | |||
Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 18:30 Uhr
Die allgemeine rechtliche Perspektive laut BGB
Die folgenden Hinweise gelten für den Verleih. Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Überlassung gegen Entgelt (auch wenn es „Spende“ genannt wird, aber keine ist, siehe Wie kann man Gelder einsammeln?) ist Miete. Bei der Miete gelten für den Vermieter strengere Haftungsregeln.
- § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
- § 599 Haftung des Verleihers: Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- § 600 Mängelhaftung: Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch: Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
Wikipedia schreibt zur Haftung bei Leihe:
- „Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher privilegiert. Er haftet nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Man wird diese Wertung jedoch bei Schäden, die im Rahmen des Deliktsrechts ausgeglichen werden und durch den Leihvertrag verursacht sind, übertragen müssen und auch hier nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften lassen.
- Umgekehrt haftet der Leihnehmer in vollem Umfang für die Leihsache, wenn diese während der Leihe durch den Leihnehmer beschädigt wird oder verloren geht.“ (Quelle)
Wikipedia schreibt zu grober Fahrlässigkeit:
- „Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.[1] Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.“ (Quelle)
Was heißt das konkret?
Die Regeln des BGB für die Leihe sind für den Verleiher günstig und gelten automatisch, solange nicht Abweichendes vereinbart ist. Eine zusätzliche Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wird kaum nötig oder möglich sein. Eine völlige Freistellung von der gesetzlichen Haftung ist in AGB nicht zulässig und würde die AGB insgesamt unwirksam machen. Im Falle grober Fahrlässigkeit können Vereine oder die für sie handelnden Menschen, also juristische oder natürliche Personen, haftbar gemacht werden. Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller (Entleiher*in). Vorsorge durch regelmäßige, fachkundige und nachweisbare Wartung des Lastenrads sowie durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Vereins- oder Betriebshaftpflicht) wird dringend empfohlen. Die Haftpflichtversicherung darf ihre Leistungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht verweigern.
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