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Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 18:30 Uhr

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Nachricht im Original (Haftung)
Die Regeln des BGB für die Leihe sind für den Verleiher günstig und gelten automatisch, solange nicht Abweichendes vereinbart ist. Eine zusätzliche Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wird kaum nötig oder möglich sein. Eine völlige Freistellung von der gesetzlichen Haftung ist in AGB nicht zulässig und würde die AGB insgesamt unwirksam machen.
Im Falle '''grober Fahrlässigkeit''' können Vereine oder die für sie handelnden Menschen, also juristische oder natürliche Personen, haftbar gemacht werden. Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller (Entleiher*in).
Vorsorge durch regelmäßige, fachkundige und nachweisbare Wartung des Lastenrads sowie durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Vereins- oder Betriebshaftpflicht) wird dringend empfohlen. Die Haftpflichtversicherung darf ihre Leistungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht verweigern.

Die Regeln des BGB für die Leihe sind für den Verleiher günstig und gelten automatisch, solange nicht Abweichendes vereinbart ist. Eine zusätzliche Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wird kaum nötig oder möglich sein. Eine völlige Freistellung von der gesetzlichen Haftung ist in AGB nicht zulässig und würde die AGB insgesamt unwirksam machen. Im Falle grober Fahrlässigkeit können Vereine oder die für sie handelnden Menschen, also juristische oder natürliche Personen, haftbar gemacht werden. Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller (Entleiher*in). Vorsorge durch regelmäßige, fachkundige und nachweisbare Wartung des Lastenrads sowie durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Vereins- oder Betriebshaftpflicht) wird dringend empfohlen. Die Haftpflichtversicherung darf ihre Leistungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht verweigern.

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