Haftung: Unterschied zwischen den Versionen

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* „Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.[1] Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.“ ([https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit#Leichte_und_grobe_Fahrl.C3.A4ssigkeit Quelle])<br />
* „Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.[1] Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.“ ([https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit#Leichte_und_grobe_Fahrl.C3.A4ssigkeit Quelle])<br />


===Was heißt das konkret? (Achtung: Einschätzung eines Laien)===
===Was heißt das konkret?===


Bei wielebenwir gab es vor dem Start von KASIMIR ein Gespräch mit einem Juristen. Dieser hat uns erklärt, dass eine Haftung nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Auch das Schreiben von AGB, die besagen, dass der Verleiher niemals haftet, erwirkt nicht, dass das BGB ausgehebelt wird.
Die Regeln des BGB für die Leihe sind für den Verleiher günstig und gelten automatisch, solange nicht Abweichendes vereinbart ist. Eine zusätzliche Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wird kaum nötig oder möglich sein. Eine völlige Freistellung von der gesetzlichen Haftung ist in AGB nicht zulässig und würde die AGB insgesamt unwirksam machen.
 
Im Falle '''grober Fahrlässigkeit''' können Vereine oder die für sie handelnden Menschen, also juristische oder natürliche Personen, haftbar gemacht werden. Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller (Entleiher*in).
'''Im Falle grober Fahrlässigkeit''' können Vereine oder Personen, also juristische oder natürliche Personen haftbar gemacht werden. Man sollte aber wissen, dass dies nicht automatisch bei einem Unfall direkt auf den Verein zukommt. Erst wenn bspw. die Ausleiherin nach einem Unfall entscheidet, den Verein zur Haftung für den entstandenen Schaden heranzuziehen und dieses Recht einklagt, kann der Verein haftbar gemacht werden. Aber auch nur dann, wenn die Ausleiherin nachweist (Beweislast bei Entleiher*in), dass der Verein etc. entweder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Vorsorge durch regelmäßige, fachkundige und nachweisbare Wartung des Lastenrads sowie durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Vereins- oder Betriebshaftpflicht) wird dringend empfohlen. Die Haftpflichtversicherung darf ihre Leistungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht verweigern.
 
Der Jurist, der uns damals beraten hat, hat zudem hinzugefügt, dass gemeinnützige Vereine oder ehrenamtlich Tätige im Falle eines Prozesses wahrscheinlich juristisch sehr begünstigt würden, weil Richter*innen auch berücksichtigen, wer wofür wie haftbar gemacht wird.
 
Unser Fazit war deshalb: Es ist rechtlich möglich, dass wir als Verein haften müssen, wir halten es aber für sehr unwahrscheinlich.
Hilfreich ist zudem sicherlich, wenn im Falle eines Falles nachgewiesen werden kann, dass das Rad regelmäßig und fachkundig gewartet wurde.


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Version vom 10. November 2017, 09:43 Uhr

Die allgemeine rechtliche Perspektive laut BGB

Die folgenden Hinweise gelten für den Verleih. Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Überlassung gegen Entgelt (auch wenn es „Spende“ genannt wird, aber keine ist, siehe Wie kann man Gelder einsammeln?) ist Miete. Bei der Miete gelten für den Vermieter strengere Haftungsregeln.

  • § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
  • § 599 Haftung des Verleihers: Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
  • § 600 Mängelhaftung: Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  • § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch: Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.


Wikipedia schreibt zur Haftung bei Leihe:

  • „Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher privilegiert. Er haftet nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Man wird diese Wertung jedoch bei Schäden, die im Rahmen des Deliktsrechts ausgeglichen werden und durch den Leihvertrag verursacht sind, übertragen müssen und auch hier nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften lassen.
  • Umgekehrt haftet der Leihnehmer in vollem Umfang für die Leihsache, wenn diese während der Leihe durch den Leihnehmer beschädigt wird oder verloren geht.“ (Quelle)


Wikipedia schreibt zu grober Fahrlässigkeit:

  • „Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird.[1] Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird angenommen, wenn die im rechtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde oder wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.“ (Quelle)

Was heißt das konkret?

Die Regeln des BGB für die Leihe sind für den Verleiher günstig und gelten automatisch, solange nicht Abweichendes vereinbart ist. Eine zusätzliche Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wird kaum nötig oder möglich sein. Eine völlige Freistellung von der gesetzlichen Haftung ist in AGB nicht zulässig und würde die AGB insgesamt unwirksam machen. Im Falle grober Fahrlässigkeit können Vereine oder die für sie handelnden Menschen, also juristische oder natürliche Personen, haftbar gemacht werden. Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller (Entleiher*in). Vorsorge durch regelmäßige, fachkundige und nachweisbare Wartung des Lastenrads sowie durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Vereins- oder Betriebshaftpflicht) wird dringend empfohlen. Die Haftpflichtversicherung darf ihre Leistungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht verweigern.



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